Brucknergym-Charta
Das Zusammenleben von Menschen in Familie, Schule und Beruf erfordert Verhaltensregeln, damit jeder Einzelne sich in Frieden und Freiheit entfalten kann und damit das Brucknergymnasium ein Ort sein kann, an dem ein gutes Miteinander von Schüler*innen, Eltern und Lehrer*innen die Basis dafür schafft, dass sich alle wohl fühlen können und gerne in die Schule kommen.
Die Charta des Brucknergymnasiums gilt für alle Schulpartner, also Schüler*innen, Lehrkräfte, Eltern und sonstiges Personal. Konkret bedeutet das, dass sich jede/r Einzelne verpflichtet, sich an diese Vereinbarungen zu halten.
Für unsere Schule gilt Folgendes:
1. Die Klassen-Charta
Jede Klasse stellt am Beginn eines Schuljahres ihre eigenen Klassenregeln auf, die auf die spezifischen Gegebenheiten der einzelnen Klassen angepasst sind und so die Regeln der Bruckner-Charta erweitern. Diese werden vom Klassenvorstand aufgeschrieben und deutlich sichtbar im Klassenzimmer angebracht (Wandtafel). In bestimmten Zeiträumen werden sie von der Klassengemeinschaft unter Leitung des Klassenvorstands diskutiert, überprüft und verbessert, und es werden mögliche Konsequenzen eingefordert oder beschlossen.
Sollte eine Schülerin/ein Schüler kein entsprechendes Verhalten an den Tag legen oder entweder gegen die Bruckner-Charta oder die Klassen-Charta verstoßen, kann jede Lehrkraft einen Eintrag ins Klassenbuch vornehmen. Bei groben Verstößen kann auch eine Verhaltensfrühwarnung ausgesprochen werden..
Über die Vergabe einer möglichen Betragensnote wird im Zuge einer Klassenkonferenz am Ende jedes Semesters entschieden.
2. Unser Verhalten zu- und miteinander
Unser Verhalten zu- und miteinanderWir wollen uns ALLE stets bemühen, einander wertschätzend und wohlwollend zu begegnen, einander zu grüßen und aufeinander Rücksicht zu nehmen. Gleichberechtigte Partnerschaft zwischen Schüler*innen, Lehrer*innen und Eltern kann nur auf der Basis von Akzeptanz und Wertschätzung gelebt werden. Dies drückt sich auch in der Mitbeteiligung aller Seiten an der Gestaltung des Schullebens aus.
Kritik, Wünsche und Beschwerden müssen in angemessener Form vorgebracht werden. Dabei darf kein Druck ausgeübt werden, und eine Hierarchie darf die Kommunikation nicht behindern. In erster Linie soll versucht werden, auftretende Probleme und Konflikte offen anzusprechen. Besonders wichtig ist das Thema Toleranz gegenüber allen Menschen in der Schule.
Schüler*innen mit Lernschwierigkeiten und/oder persönlichen Problemen bringen wir Verständnis entgegen. Ihnen wird nicht nur von ihren Lehrer*innen und von der Schüler*innenvertretung Unterstützung angeboten, sondern auch von den Mitschüler*innen.
In Fällen von Mobbing wenden wir uns an den Klassenvorstand oder eine andere Lehrkraft unseres Vertrauens. Alle am Schulbetrieb beteiligten Personen sollen einander freundlich und respektvoll begegnen, Beleidigungen und Mobbing sind zu unterlassen. Einige Professor*innen stellen sich als Mediator*innen zur Verfügung. Ihre Namen werden durch Anschlag bekannt gemacht. Schüler*innen können sich in Konfliktsituationen jeder Art an sie wenden.
Zu Beginn des Schuljahres wird die Zusammensetzung bzw. das Zustandekommen der Beurteilung (Gewichtung von Mitarbeit, Hausübungen, Schularbeiten und Tests) von der Lehrkraft den Schüler*innen zur Kenntnis gebracht.
Die Schüler*innen sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit im Unterricht und auch am Schulgeschehen mitzuwirken und so ihren Teil zur Erfüllung der Aufgaben einer Schule beizutragen (SchUG §43). Ergänzend dazu sollen Schüler*innen die organisatorischen Abläufe des Schulalltags durch die Einhaltung von gesetzten Fristen unterstützen.
3. Schul-Zeiten
An Unterrichtstagen können sich Schüler*innen ab 07:00 Uhr im Schulgebäude aufhalten, wenn es die frühen Ankunftszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel notwendig machen. Eine Beaufsichtigung durch Lehrer*innen erfolgt ab 07:30 Uhr (15 Minuten vor Unterrichtsbeginn).
Für unterrichtsfreie Zeiten („Freistunden“) und für die Pausen stehen ausschließlich die Aufenthaltsbereiche (Sitzecken im EG, 1.OG 2.OG und die Schulbibliothek) zur Verfügung. Wir achten dabei darauf, den Unterricht nicht zu stören.
Der Unterricht kann von einzelnen Schüler*innen früher verlassen werden, wenn dies nach Absprache mit dem Klassenvorstand im Klassenbuch vermerkt ist und dadurch längere Wartezeiten vermieden werden können.
In Ausnahmefällen (bei Stundenentfall und frühzeitigem Unterrichtsende) trifft die einzelne Schülerin/der einzelne Schüler eine persönliche Absprache mit dem/ mit der jeweils zu diesem Zeitpunkt verantwortlichen Klassenlehrer*in.
Während der Unterrichtszeit (einschließlich der Pausen) dürfen die Schüler*innen das Schulgebäude nicht verlassen. Dies gilt sinngemäß auch für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen.
4. Unsere Schul-Räume
Wir wollen alle Räumlichkeiten als Lebensbereich und Arbeitsplatz im Interesse aller in einem sauberen und funktionsfähigen Zustand erhalten. Im gesamten Schulgebäude achten Schüler*innen und Lehrer*innen auf Ordnung und Sauberkeit.
Aus Gründen der persönlichen Gesundheit und der allgemeinen Sauberkeit und Hygiene werden Hausschuhe getragen.
Unmittelbar nach dem Betreten des Schulgebäudes durch den Garderobenabgang am Schulcampus bzw. den Nebeneingang Mozartstraße werden die Straßenschuhe im persönlichen Spind verstaut. Das Lagern der Straßenschuhe auf bzw. neben dem Spind ist nicht zulässig. Sollte man seinen Spindschlüssel vergessen haben, so sollen die Straßenschuhe bei einem Mitschüler/einer Mitschülerin im Spind untergebracht werden.
Hausschuhe müssen klar als solche ersichtlich sein, das Tragen von Straßenschuhen „nur im Schulgebäude“ oder das Herumlaufen in Socken ist nicht erwünscht. Die Hausschuhpflicht behält auch in der Mittagspause und während des Nachmittagsunterrichts ihre volle Gültigkeit!
Schäden am Gebäude und/oder an der Einrichtung melden Schüler*innen bzw. Lehrer*innen möglichst rasch dem Schulwart oder im Sekretariat. Für mutwillige Zerstörungen (am Schulgebäude, von Einrichtungsgegenständen, von Privatbesitz) wird der jeweilige Verursacher zur Verantwortung gezogen und zur Wiedergutmachung des Schadens veranlasst.
Die Computer in den Klassen, die Boxen, die Lautsprecher dürfen nur für Unterrichtszwecke unter Aufsicht der Lehrer*innen verwendet werden. Die Computer in der Schulbibliothek dienen allen Schüler*innen und können auch ohne Aufsicht einer Lehrerin/eines Lehrers benützt werden. Jedoch dürfen deren Grundeinstellungen nicht verändert werden. Die Computer sind für Arbeitszwecke gedacht und jegliche Zweckentfremdung oder Eingriffe im Bereich der Software werden strikt geahndet.
Fahrräder sind nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Allen Radbenützern wird dringend empfohlen, ihre Fahrräder abzusperren. Analoges gilt für Mopeds. Die Straßenverkehrsordnung gilt auch im Schulbereich.
5. Die Ordnung in den Unterrichtsräumen
Innerhalb des Klassenraumes fallen während der Unterrichtszeit und in den Pausen Arbeiten an, die von Klassenordnern verrichtet werden. Zwei Schüler*innen werden in Absprache mit dem Klassenvorstand wöchentlich bestimmt und erfüllen nachfolgende Pflichten:
- In den Pausen: Sauberhalten der Tafel; Lüften; Flaschenentsorgung; Grobreinigung des Klassenraums, um den Restmüll zu minimieren.
- Bei Unterrichtsende stellt jede Schülerin/jeder Schüler seinen Sessel auf den Tisch.
- Beim Verlassen der Klassen werden die Fenster geschlossen, das Licht wird abgedreht.
- Am Ende der letzten Unterrichtsstunde kontrollieren die/der jeweils verantwortliche Klassenlehrer*in und die Klassenordner die
Sauberkeit des Raumes und sorgen nötigenfalls für deren Wiederherstellung. Die Energiescouts wirken unterstützend.
Mülltrennung und Müllvermeidung sind ein Anliegen der Schulgemeinschaft. Es gibt ein überarbeitetes Mülltrennsystem, das dementsprechend zu nutzen ist (siehe Schulwebseite).
In Absprache mit dem Klassenvorstand ist es den Schüler*innen erlaubt, ihren Klassenraum zu gestalten, z.B. durch Pflanzen und/oder Plakate. Das Anbringen von Plakaten ist nur auf den dafür vorgesehenen Pinnwänden gestattet.
Bei groben Verstößen gegen die Sauberkeit in den Klassenräumen werden die Erziehungsberechtigten informiert und es können die verursachenden Schüler*innen (wenn bekannt) oder auch die ganze Klasse zur Wiederherstellung der Ordnung herangezogen werden. Sollte es sich um Schäden handeln, die nicht durch einen gewöhnlichen Putz-Einsatz beseitigt werden können, kann die Klasse auch zu Schadenersatz verpflichtet werden.
Wiederholtes Zuwiderhandeln wird in Form von Klassenbucheinträgen vermerkt und zieht laut Maßnahmenkatalog den Antrag einer Betragensnote nach sich.
6. Die Pünktlichkeit und Unterrichtsgestaltung
Um gemeinsam Unterricht zu gestalten, ist Pünktlichkeit von Schüler*innen und Lehrer*innen erforderlich. Alle am Unterricht beteiligten Personen sind verpflichtet, sich zu Unterrichtsbeginn im vorgesehenen Klassenraum einzufinden und die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen. Konsequenzen für Missachtung fallen in die Kompetenz der klassenweise mit dem KV vereinbarten „Klassen-Charta“.
Schüler*innen, die vor verschlossenen Sonderunterrichtsräumen warten, verhalten sich ruhig. Falls 10 Minuten nach dem Läuten noch keine Lehrerin/kein Lehrer in der Klasse ist, möge die/der Klassensprecher*in oder ein/e Vertreter*in in der Administration (nötigenfalls im Sekretariat) nachfragen.
Das krankheitsbedingte Fernbleiben für einen oder mehrere Unterrichtstage wird am selben Tag telefonisch im Sekretariat oder dem KV von den Erziehungsberechtigten oder durch eine Mitschülerin/einen Mitschüler gemeldet.
Verlässt man krankheitsbedingt das Schulgebäude während des Schultages, so muss man sich zuvor bei der Lehrkraft der aktuellen bzw. nachfolgenden Unterrichtseinheit abmelden.
Nach Ende des gerechtfertigten Fernbleibens ist von der Schülerin/vom Schüler ehestmöglich, spätestens jedoch nach einer Woche eine schriftliche Begründung beim KV abzugeben. Wird dies verabsäumt, so werden die Fehlstunden als unentschuldigt vermerkt. Auch das verspätete Eintreffen zum Unterricht kann als unentschuldigte Fehlzeit eingetragen werden. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das ungerechtfertigte Fernbleiben von 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr die Abmeldung vom Schulbesuch zur Folge hat (SchUG §45).
Jede Schülerin/ jeder Schüler holt die Erlaubnis zur Abwesenheit für eine einzelne Unterrichtsstunde bis zu einem Unterrichtstag im Vorhinein beim Klassenvorstand ein. Bei Freistellungen von bis zu 5 Unterrichtstagen erfolgt ein schriftliches Ansuchen an die Direktion. Grundlage für die Befürwortung bzw. Ablehnung des Ansuchens ist das Verhalten und der allgemeine Leistungsstand.
Unterrichtsbefreiung für Urlaubszwecke und Ferialjobs während des Jahres oder am Beginn oder Ende von Ferien wird nur in Ausnahmefällen gewährt. Die Teilnahme an Führerscheinkursen (mit Ausnahme von Prüfungen) hat außerhalb der Unterrichtszeit zu erfolgen.
7. Regelung des Umgangs mit Handys und digitalen Geräten (Tablets, Laptops usw.)
Am Brucknergymnasium ist uns wichtig, dass unsere Schüler*innen in den Pausen miteinander kommunizieren. Darum wollen wir in der unterrichtsfreien Zeit (Pausen, Mittagspausen etc.), dass digitale Geräte nicht verwendet werden.
Im Unterricht entscheidet die jeweilige Klassenlehrerin/der jeweilige Klassenlehrer, in welchem Umfang sie/er digitale Geräte in seinen Stunden verwendet und weist die Schüler*innen dementsprechend an.
Die Handys müssen, wenn nicht anders von der Lehrkraft angeordnet, ausgeschaltet oder im Flugmodus „unsichtbar“ (in der Schultasche, im Rucksack, in den Spinds…) bleiben. Keinesfalls sollte der Unterricht durch Geräusche von Handys (Klingeln, Anrufe, SMS etc.) gestört werden. Eine derartige unerlaubte Verwendung von digitalen Geräten hat zur Folge, dass sie den Schüler*innen von der Lehrkraft abgenommen und ausgeschaltet im Sekretariat der Schule abgegeben werden (SGA-Beschluss Jänner 2000). Am Ende des Schultages kann das Handy von der betroffenen Schülerin/vom betroffenen Schüler im Sekretariat abgeholt werden.
Nach dem dritten derartigen Verstoß gegen diese Vereinbarung (also im Wiederholungsfall) kann das Gerät nur mehr durch die/den Erziehungsberechtigten im Sekretariat abgeholt werden.
Im Fall einer Abnahme von digitalen Geräten übernimmt die Schule keine Haftung für dieses Gerät. (SGA-Beschluss vom 27.05.2021)
Vor Schularbeiten und Tests müssen Schüler*innen sämtliche digitale Endgeräte (Handys, Smartwatches, Tablets etc.) bei der Klassenlehrerin/bei dem Klassenlehrer abgeben. Wird trotzdem bei einer Schülerin/einem Schüler ein digitales Endgerät gesichtet (egal, ob eingeschaltet oder nicht), gilt dies als unerlaubtes Hilfsmittel und bedeutet, dass die Arbeit nicht beurteilt werden kann (SGA-Beschluss vom 5. Oktober 2010).
Bei Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen obliegt es der leitenden Lehrkraft der Veranstaltung festzulegen, wie mit Handys und allen anderen digitalen Geräten umgegangen werden soll. Für mitgenommene digitale Geräte wird seitens der Schule keine Haftung übernommen (SGA-Beschluss vom 28. Mai 2018).
8. Die Wertgegenstände
Gefundene Wertsachen sind im Sekretariat oder beim Schulwart abzugeben, verlorene dort zu beheben (allen Schüler*innen wird dringend empfohlen, keine Wertgegenstände in den Garderoben zu belassen und solche gar nicht erst mitzubringen, wenn sie nicht gebraucht werden).
Gegenstände von persönlichem Wert werden nicht unbeaufsichtigt liegengelassen, sondern in den jeweiligen Unterrichtsraum mitgenommen oder im Spind versperrt.
9. Alkohol, Rauchen und Drogen
Der Konsum von Alkohol und das Rauchen im Schulgebäude und bei Schulveranstaltungen sind generell verboten.
Auf Grund des NICHTRAUCHERERLASSES des LSR für OÖ vom 09.02.2006 gilt für ALLE PERSONEN im Schulhaus sowie auf dem gesamten Schulgelände RAUCHVERBOT.
Konsum, Besitz und Handel bzw. Weitergabe von Drogen ist generell verboten. Ärztlich verordnete Medikamente dürfen konsumiert werden.
Laut SGA-Beschluss von Februar 2023 wird das Verbot auch auf weitere Stoffe, die zwar nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen betäubend, aufputschend oder stimulierend wirken, ausgeweitet. Konkret ist damit der Konsum, Besitz oder Weitergabe von Energiedrinks aller Art, Snus oder anderen Nikotinbeutel generell verboten (vgl. Jugendschutzgesetz §8 (4)).
Wiederholtes Zuwiderhandeln wird in Form von Klassenbucheinträgen vermerkt und zieht laut Maßnahmenkatalog den Antrag einer Betragensnote nach sich.
10. Feuer u.a. Katastrophenfälle (Verhalten, Vorbeugung)
Bei Alarmzeichen (= langanhaltendes Läuten) verlassen die Schüler*innen und die Lehrer*innen möglichst rasch gemäß dem im Klassenzimmer aushängenden Fluchtplan das Gebäude, ohne die Schulsachen mitzunehmen.
Im Katastrophenfall sind alle Schüler*innen verpflichtet, sich an einem jeweils geeigneten Ort vor dem Gebäude im Klassenverband zu sammeln, um der jeweiligen Klassenlehrerin/dem jeweiligen Klassenlehrer die Überprüfung der Vollzähligkeit zu erleichtern.
Unfälle jeder Art, die sich auf dem Schulweg, während des Unterrichts oder bei Schulveranstaltungen ereignen, werden sofort im Sekretariat gemeldet.
11. Qualitätssicherung
Im Sinne der Qualitätssicherung des Unterrichts ist eine Durchführung von schriftlichem Feedback wünschenswert.
Die Brucknercharta wurde von den SGA-Mitgliedern des BG/BRG Wels Brucknerstraße am 15. Mai 2006 einvernehmlich beschlossen.
Weitere Änderungen der Brucknercharta wurden von den SGA-Mitgliedern des BG/BRG Wels Brucknerstraße am 10. Oktober 2010, 02. Februar 2017, 06. Juni 2019, 27. Mai 2021, 2. Februar 2023 und 06. Juni 2024 einvernehmlich beschlossen.
Download der Bruckner-Charta.